WP026: Rechte von Einzelrats- Einzelkreistagsmitgliedern und Gruppen in Räten und Kreistagen stärken

Antragstext:

Die Piraten setzen sich dafür ein, die Rechte von Einzelrats- und Einzelkreistagsmitgliedern sowie von Gruppen in Räten und Kreistagen zu stärken.

Hierfür sollen die Gemeindeordnung und die Kreisordnung NRW so angepasst werden, das Bürgermeitser und Landräte verpflichtet werden, Anträge von Einzelrats- und Einzelkreistagsmitgliedern sowie von Gruppen in Räten und Kreistagen auf die Tagesordnung nehmen zu müssen und ihnen alle Informationen zukommen lassen zu müssen, die auch Fraktionen zustehen.

Darüber hinaus müssen Einzelrats- und Einzelkreistagsmitglieder sowie von Gruppen in Räten und Kreistagen einen verbindlichen, kostenlosen Anspruch auf die Nutzung von Räumlichkeiten für Bürgersprechstunden und sonstige Veranstaltungen bekommen, die für die Rats- oder Kreistagsarbeit unerlässlich sind.

Antragsbegründung:

Einzelrats- und Einzelkreistagsmitglieder sowie Gruppen in Räten und Kreistagen sind gewählte Interessenvertreter zweiter Klasse.

Sowohl die Gemeindeordnung als auch die Kreisordnung Nordrhein-Westfalen beinhalten Regelungen, nach denen Einzelmitglieder und Gruppen nicht die Rechte vollwertiger gewählter Vertreter zustehen. Sowohl Ratsmitglieder als auch Kreistagsmitglieder, die als Einzelmitglieder bzw. Mitglieder einer Gruppe in den Räten und Kreistagen ihr Mandat wahrnehmen, haben dort volles Stimmrecht. Sie wirken damit an der Willensbildung sowie Entscheidungsfindung dieser Organe in vollem Umfange im Sinne z.B. der §§ 40 ff. GO NW mit. Dem widersprechen jedoch die Vorschriften des § 56 Absatz 2 GO NW sowie des § 40 Absatz 2 der KrO NW. Dort heißt es gleichermaßen: Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretung mit; sie können ihre Auffassung öffentlich darstellen. Gemäß § 56 Absatz 1 GO NW sind für die Bildung von Ratsfraktionen in kreisfreien Kommunen mindestens 2, in kreisfreien Kommunen mindestens 3 Ratsmitglieder erforderlich. In den Kreistagen können gemäß § 40 Absatz 1 KrO NW mindestens 3 Kreistagsmitglieder eine Fraktion bilden. Die Regelungen des § 56 Absatz 2 GO NW und des §40 Absatz 2 KrO NW werden von Bürgermeistern, Oberbürgermeistern und Landräten zum Anlass genommen, Informationen für die Willensbildung und Entscheidungsfindung nur an Fraktionen, nicht aber an Einzelmitglieder und Gruppen zu geben. Letzteren wird damit die Möglichkeit einer eigenen sachgerechten Willensbildung und Entscheidung erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht. Eine weitere Beschränkung in der Ausübung eines vollen Mandates, erfahren Einzel- und Gruppenmitglieder durch die in der GO NW sowie KrO NW gleich lautende Vorschrift, dass nur Vorschläge die Aufnahme in die Tagesordnung finden, die von einem Fünftel der Mitglieder oder Fraktionen eingereicht werden. In der fast ausnahmslosen Regel sind dieses Anträge einer Fraktion, weshalb die FünftelRegelung praktisch ins Leere läuft.

Fürrede

Ein sehr schöner Antrag von Markus. Die Rechte der einzelnen Ratsmitglieder sind tatsächlich zu eingeschränkt und müssen erweitert werden. Ich bin sicher, die Antragskommission schafft es noch, den Text etwas zu straffen, damit er in einem Wahlprogramm lesbarer ist, daher

Annehmen!

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